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Logo des WV Rosenheim§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
§ 5 Beitrag

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vereinsprüfer

§ 11 Fachausschüsse

§ 12 Beirat

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

§ 14 Auflösung

 

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wirtschaftlicher Verband der Stadt und des Landkreises Rosenheim e.V. (Verein zur Förderung wirtschaftlicher, kultureller und verkehrspolitischer Interessen der Stadt und des Landkreises Rosenheim).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Hebung des wirtschaftlichen Lebens der Stadt und des Landkreises Rosenheim, insbesondere die Wahrung und Förderung aller auf wirtschaftlichem, kulturellem und verkehrspolitischem Gebiet gelegenen Allgemeininteressen der Stadt und des Landkreises Rosenheim. Der Verband ist bestrebt, diese Aufgabe durch eine Zusammenarbeit mit allen daran interessierten Bevölkerungskreisen, einschließlich aller Organisationen des Kultur- und Verkehrslebens der Stadt und des Landkreises Rosenheim zu erfüllen. Eine Betätigung auf parteipolitischem Gebiet ist dem Verein untersagt.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle mit dem wirtschaftlichen, kulturellen und verkehrspolitischen Leben der Stadt und des Landkreises verbundene Einzelpersonen oder juristischen Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.
(3) Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedschaftsrechte; die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragspflicht, bleiben unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt, der der Schriftform bedarf und nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen kann.
c) Ausschluss (gem. § 4.der Satzung).
d) Streichung aus der Mitgliederliste; diese erfolgt, wenn das Mitglied den fälligen Beitrag nicht nach zwei Mahnungen durch den Geschäftsführer des Vereins bezahlt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes, einem Mitglied, das sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie kann Ehrenvorsitzende ernennen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 4 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden,
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder
b) aus einem anderen wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft des Mitglieds für den Verein oder eines seiner Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
(2) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden; er ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die dem Antragsteller nicht länger als drei Wochen zuvor bekannt geworden sind. Mit Tatsachen, die länger als sechs Monate zurückliegen, kann der Antrag nicht begründet werden.
(3) Über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds gegen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 5 Beitrag

(1) Der Beitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt und ist jeweils bis 31. März eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitrag kann in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes erlassen werden.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann die Vorsitzenden von Fachausschüssen des Vereins durch Beschluss zu besonderen Vertretern des Vereins bestellen, wenn und soweit dies zur Durchführung bestimmter Vereinsprojekte oder Vereinsaufgaben aus dem Fachgebiet der jeweiligen Fachausschüsse zweckmäßig ist.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten Stellvertreter
c) dem zweiten Stellvertreter
d) dem Vorstandsmitglied Finanzen
e) dem Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
f) dem Vorstandsmitglied Messe und Veranstaltungen
g) dem Generalssyndikus
(dieser besorgt die Rechtsangelegenheiten des Vereins nach innen und außen).
(2) Für den Vorstand wählbar ist jede volljährige natürliche Person, im Alter von über 21 Jahren, die zum Zeitpunkt der Wahl vollberechtigtes Mitglied des Vereins ( vgl. § 3) der Satzung ist.
(3) Der angestellte Geschäftsführer des Vereins und der Generalsyndikus sind Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.
(4) Der Vorstand, mit Ausnahme des Geschäftsführers des Vereins, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt - falls eine Neuwahl nicht rechtzeitig stattfinden kann - bis zur Neuwahl im Amt. – Altershöchstgrenze für die Benennung ist: 68 Jahre . Altersgrenze gilt nur für stimmberechtigte Vorstands- Mitglieder.
(5) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der erste und der zweite Stellvertreter. Jeder von ihnen ist für sich alleinvertretungsberechtigt.
(6) Im Innenverhältnis gilt, dass der erste Stellvertreter nur dann handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und der zweite Stellvertreter nur dann, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der erste Stellvertreter verhindert sind.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur Neuwahl vorzunehmen. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des nicht besetzten Vorstandsamtes beauftragen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, jährlich jedenfalls dreimal, oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.

Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und unter diesen der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter, anwesend sind.

Die Bezeichnung des Gegenstands der Beratung ist bei der Einberufung der Vorstandssitzung zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich. Der Geschäftsführer des Vereins hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 9 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen des Vereins finden jährlich einmal, möglichst in der ersten Jahreshälfte, statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Beantragen mindestens 30 Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand, so hat der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags diese Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste Stellvertreter und im Falle der Verhinderung beider der zweite Stellvertreter.
(5) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert werden, bedürfen einer Mehrheit von 2/3, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(6) Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht des Vorstandsmitglieds Finanzen sowie Vorlage und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen zum Vorstand
e) Wahl der Vereinsprüfer
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Bestätigung der Einrichtung von Fachausschüssen und der Berufung von Fachausschuss-Mitgliedern durch den Vorstand
(7) Der Geschäftsführer des Vereins hat über jede Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer des Vereins zu unterzeichnen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 10 Vereinsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder zwei Vereinsprüfer. Diese führen die Prüfung der Finanzmittel des Vereins, die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege und deren Übereinstimmung mit der Buchhaltung durch und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 11 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss Fachausschüsse einrichten und deren Vorsitzenden und Mitglieder berufen, insbesondere für die folgenden Fachgebiete und Vereinsprojekte:
- Herbstfest
- Messe
- Faschingsgilde
- Verkehr
- Kultur
- Touristik
- Christkindlmarkt
(2) Die Fachausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und bis zu 7 weiteren Mitgliedern des Vereins; deren Amtszeit entspricht der Amtszeit des Vorstandes. Altershöchstgrenze für die Benennung ist: 68 Jahre
(3) Die Einrichtung von Fachausschüssen und die Berufung der Fachausschussmitglieder durch den Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Der Vorstand kann den Fachausschüssen die Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Vereinsprojekts in eigener Verantwortung, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand, übertragen. Die Mittelverwendung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Fachausschüsse erlassen.
(6) Der Fachausschussvorsitzende kann nach vorheriger Genehmigung durch den Vorsitzenden des Vereins zur Erfüllung übertragener Aufgaben auch Nichtmitglieder heranziehen.
(7) Der Vorsitzende des Vereins und ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied können an jeder Sitzung eines Fachausschusses mit Stimmrecht teilnehmen.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 12 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einen Beirat des Vereins einrichten und dessen Mitglieder berufen. Der Beirat besteht aus höchstens sieben Personen.
(2) Der Beirat berät den Vorstand auf dessen Verlangen in Grundsatzfragen.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vereins sind geborene Mitglieder des Beirats.
(4) Der Vorstand kann ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung den/die Oberbürgermeister/in der Stadt Rosenheim, den/die Landrat/Landrätin des Landkreises Rosenheim sowie die im Stadt- und Landkreis Rosenheim ansässigen Mitglieder des Deutschen Bundestages oder des Bayerischen Landtages, soweit diese Mitglieder des Vereins sind, in den Beirat berufen.
(5) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 13 Wahlen und Abstimmungen

(1) Der Vorsitzende sowie der erste und zweite Stellvertreter werden in geheimer Wahl, die übrigen Mitglieder des Vorstandes offen gewählt, wenn nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung auch für diese Wahl insoweit geheime Wahlen beschließt.
(2) Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt.
(3) Im Übrigen wird in allen Organen, den Fachausschüssen und dem Beirat des Vereins offen abgestimmt. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) Bei allen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der jedoch selbst Mitglied des Vereins sein muss. Ein Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied vertreten, es sei denn, das Mitglied ist gleichzeitig der gesetzliche oder bestimmte Vertreter eines Mitglieds, das eine juristische Person ist (Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand und dergleichen).

 

Pfeil nach oben zum Seitenanfang § 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einer zweiten Mitgliederversammlung, die der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen einzuberufen hat, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe des Punktes: Auflösung in der Tagesordnung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten schriftlichen Einladung gilt durch die Versicherung des Geschäftsführers des Vereins als geführt.
(3) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen je zur Hälfte der Stadt Rosenheim und dem Landkreis Rosenheim zu.